Logo Solraura Design Agentur Magdeburg Kim Lucas

DESIGN AGENTUR
MAGDEBURG

KONTAKT 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) –
Solraura Unternehmenskommunikation

Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kim Lucas –
SOLRAURA, Einzelunternehmerin (nachfolgend
„Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber bzw. Kunden“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angebote des Auftragnehmers richten sich primär an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B-Geschäftskunden). Gegenbestätigungen oder abweichende AGB des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1. VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Solraura. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von kreativen Leistungen im Bereich Gestaltung der Unternehmenskommunikation (z.B. Branding, Social-Media-Content, Webdesign, Druckvorlagen, Visitenkarten etc.) gemäß individueller Vereinbarung. Die Auftragnehmerin wird entsprechend den mit dem Kunden abgestimmten Spezifikationen Ergebnisse erzeugen und dem Kunden liefern. Die Parteien stellen klar, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt, bei dem nicht die Herstellung bestimmter Arbeitsergebnisse geschuldet ist, sondern unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der jeweils eingesetzten Grafik-Bearbeitungs-Tools das
größtmögliche Bemühen der Auftragnehmerin. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der gegenseitigen Abstimmung und schriftlichen Zustimmung beider Parteien. 

1.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung verschiedene
Bearbeitungsprogramme einzusetzen.

1.3. Die Auftragnehmerin beachtet bei der Nutzung dieser Tools deren jeweilige
Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen gewissenhaft. Der Kunde erkennt an, dass
die Auftragnehmerin ihre Leistung nur unter Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen
und Lizenzbestimmungen der jeweiligen Anbieter erbringt. Der Kunde erkennt weiterhin an,
dass die Auftragnehmerin keinen Einfluss auf die Nutzungsbedingungen und
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Anbieter hat.
Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt, sofern die Änderung Einfluss auf
das Ergebnis des Kunden hat.

1.4. Dem Kunden ist bekannt, dass die Auftragnehmerin gleichartige Dienstleistungen auch
für andere Kunden erbringt und dabei auf ähnliche Tools und Methoden zurückgreift.
Exklusivität an bestimmten Produktionsmethoden wird nicht geschuldet. Die
Auftragnehmerin sichert jedoch zu, dass die konkreten Ergebnisse, die für den
Kunden erstellt werden, einzigartig für diesen Kunden bereitgestellt und nicht identisch an
Dritte weitergegeben werden.

1.5. Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein (d. h. die
Bestellung erfolgt in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit).
Dieser Vertrag wird nicht mit Privatpersonen (Verbrauchern) geschlossen. Etwaige
Verbraucherschutzvorschriften finden daher keine Anwendung.

2. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DIE AUFTRAGNEHMERIN

2.1. Der genaue Leistungsumfang (Art und Anzahl der Ergebnisse, ggf. Meilensteine,
Termine etc.) ergibt sich aus dem Angebot. Das Angebot ist Bestandteil dieser AGB. Die
Auftragnehmerin wird die Ergebnisse nach bestem Können und unter Beachtung der
anerkannten Regeln der Technik erstellen. Soweit nicht anders vereinbart, werden alle
Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf
nachbearbeitet, um offensichtliche Fehler oder unpassende Ergebnisse zu
korrigieren. Dies entspricht dem Branchenstandard, um die Qualität der Ergebnisse
sicherzustellen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht garantiert. 

2.2. Die Auftragnehmerin wird die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Grafik-Software
strikt einhalten und die Erstellung der Inhalte ausschließlich im Rahmen der erlaubten
Nutzungsarten durchführen. Sollten die Nutzungsbedingungen bestimmte Beschränkungen
für die Verwendung der Ergebnisse vorsehen, wird die Auftragnehmerin den Kunden hierauf
hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich
seinerseits, etwaige Vorgaben aus den jeweiligen Lizenzbedingungen beim Einsatz der
Ergebnisse zu beachten. 

2.3. Die Auftragnehmerin darf zur Vertragserfüllung Dritte als Erfüllungsgehilfen oder
Subunternehmer einsetzen. Die Auftragnehmerin bleibt dem Kunden gegenüber allein
verantwortlich für die Vertragserfüllung. Beim Einsatz von Subunternehmern wird die
Auftragnehmerin sicherstellen, dass diese vertraglich zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz
und zur Einhaltung der relevanten Pflichten aus diesem Vertrag verpflichtet werden. 

2.4. Die Auftragnehmerin wird die fertiggestellten Ergebnisse dem Kunden in vereinbarter
Form zum Download oder auf Datenträger übermitteln. Teillieferungen sind zulässig, sofern
sie für den Kunden nutzbar sind. Nach Lieferung wird der Kunde die Ergebnisse innerhalb
von 14 Tagen überprüfen und etwaige Mängel oder Abweichungen gegenüber der
Auftragnehmerin anzeigen.

2.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Nutzung bestimmter Grafik-Software zu
verweigern oder abzubrechen, falls deren Einsatz rechtliche oder ethische Bedenken
aufwirft. Die Auftragnehmerin wird in einem solchen Fall den Kunden unverzüglich
informieren und – soweit möglich – Alternativen anbieten.

2.6. Die Lieferzeit bzw. Projektlaufzeit wird individuell im Erstgespräch oder Angebot
festgelegt. Verbindliche Fristen bedürfen der Textform. Verzögert sich die
Auftragsdurchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – etwa durch
fehlende Zuarbeit, verspätete Freigaben oder nachträgliche Änderungswünsche – so
verlängern sich vereinbarte Fristen in angemessenem Umfang.

2.7. Eine endgültige Druckfreigabe oder Übergabe der fertigen Dateien erfolgt erst nach
vollständigem Zahlungseingang des Gesamtbetrags. Probedrucke bzw. Musterexemplare
werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Prüfung bereitgestellt. Die Kosten eines
Probedrucks werden aus der geleisteten Anzahlung bestritten und mit der Schlussrechnung
verrechnet. Wünscht der Auftraggeber weitere Probedrucke, können die dadurch
entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 

2.8. Im Festpreis sind – soweit nicht anders vereinbart – bis zu zwei Korrekturschleifen
(Überarbeitungsrunden) pro beauftragtem Produkt enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst
die vom Auftraggeber gebündelt mitgeteilten Änderungswünsche zu einem Entwurf oder
Zwischenstand. Weitere Änderungswünsche oder zusätzliche Entwurfsvarianten, die über
die zwei inbegriffenen Korrekturrunden hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und
werden gesondert vergütet. Die Vergütung richtet
sich in diesem Fall nach dem Mehraufwand bzw. wird anteilig auf Basis des vereinbarten
Honorars berechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab auf absehbare
Mehrkosten durch Zusatz- oder Änderungswünsche hinweisen. 

2.9. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen Dritter (z.B. Lizenzen für Stockfotos,
Spezialsoftware, Druckkosten, Hostingkosten) werden – soweit vom Auftraggeber
gewünscht oder erforderlich – entweder vom Auftraggeber direkt beauftragt oder dem
Auftraggeber zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Sofern der Auftragnehmer in
Absprache mit dem Auftraggeber externe Dienstleister im Namen des Auftraggebers
beauftragt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von daraus resultierenden
Verbindlichkeiten frei. 

2.10. Änderungen, die auf ursprüngliche unklare oder unvollständige Vorgaben des Kunden
zurückzuführen sind, können nach Aufwand zusätzlich berechnet werden.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

3.1. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig alle zur Erstellung der grafischen
Ergebnisse erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung. Hierzu
zählen insbesondere Ausgangsfotos, Logos, Texte, Videoclips oder sonstige Vorgaben, die
in die Ergebnisse einfließen sollen. Der Kunde steht dafür ein, dass er an allen
bereitgestellten Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt und
deren Verwendung im Rahmen dieses Vertrags keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere
versichert der Kunde, dass zur Verwendung von Fotos oder Videos, auf denen Personen
erkennbar sind, die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (Recht am eigenen Bild)
und dass eventuelle Urheberrechte Dritter an eingespeisten Inhalten nicht verletzt werden.
Der Kunde stellt der Auftragnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer
Verletzung dieser Zusicherungen resultieren. 

3.2. Der Kunde wird der Auftragnehmerin keine rechtswidrigen oder gegen die Richtlinien
der jeweiligen Grafik-Software verstoßenden Inputs oder Anweisungen liefern. Insbesondere
wird der Kunde keine Bearbeitung personenbezogenen Daten besonderer Kategorien oder
geschützte Werke Dritter in Auftrag geben, sofern hierfür keine rechtliche Zulässigkeit
besteht. Ferner darf der Kunde von der Auftragnehmerin
nicht verlangen, Inhalte zu generieren, die gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten
verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter anderem vor, wenn verlangt wird,
dass die Auftragnehmerin extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende oder
pornografische Inhalte erstellen soll. 

3.3. Sofern der Kunde der Auftragnehmerin personenbezogene Daten zur Verarbeitung
überlässt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass hierfür eine gültige Rechtsgrundlage
besteht - in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Der Kunde
wird der Auftragnehmerin auf Verlangen den Nachweis entsprechender Einwilligungen
erbringen.

3.4. Darüber hinaus schließen die Parteien, vor Beginn der Verarbeitung
personenbezogener Daten, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gem. Art. 28 DSGVO
ab, soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten
verarbeitet. Dies entspricht der gesetzlichen Pflicht, wenn externe Dienstleister für einen
Verantwortlichen Daten verarbeiten. Im AVV werden u. a. Gegenstand und Dauer der
Verarbeitung, Art und Zweck, die Art der Daten, Pflichten der Auftragnehmerin
Weisungsrechte des Kunden geregelt. Die Auftragnehmerin wird personenbezogene Daten
des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und nach Weisung verarbeiten und
geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. 

3.5. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch verspätete, unvollständige oder
fehlerhafte Zuarbeit entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers; vereinbarte Lieferfristen
verschieben sich in solchen Fällen entsprechend. 

4. RECHTE AN DEN ERGEBNISSEN

4.1. Alle von der Auftragnehmerin erstellten Entwürfe, Designs, Grafiken, Konzepte und
sonstigen kreativen Werke unterliegen dem Urheberrecht. Auch wenn ein Werk die nach § 2
Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen sollte, gelten die Regelungen
dieses Vertrags und des Urheberrechtsgesetzes entsprechend. Die
Auftragnehmerin bleibt Urheber der Arbeiten; es wird lediglich ein Nutzungsrecht
eingeräumt, kein Eigentumsrecht übertragen, es sei denn, dass eine anderweitige Regelung
zwischen den Parteien getroffen wird. 

4.2. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber – soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – das einfache, zeitlich und räumlich
beschränkte Nutzungsrecht an den gelieferten Arbeitsergebnissen für den vertraglich
vereinbarten Zweck. Vor vollständiger Zahlung ist keine Nutzung der erbrachten
Leistungen gestattet; die Nutzungsrechte gehen erst nach dem Zahlungseingang auf den
Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf die Werke ohne Zustimmung des Urhebers weder
bearbeiten, umgestalten noch an Dritte weitergeben oder Unterlizenzen erteilen. Ohne
ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers ist es
dem Auftraggeber insbesondere untersagt, das gelieferte Werk oder Teile davon zu
verändern, zu vervielfältigen oder nachzuahmen. 

4.3. Standardmäßig wird ein einfaches Nutzungsrecht für den spezifischen Vertragszweck
eingeräumt. Möchte der Auftraggeber ein ausschließliches bzw. umfassendes
Nutzungsrecht („Buy-out“) erwerben – das heißt, die uneingeschränkte Nutzung des Werks
auf allen Medien/Kanälen sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte und zur beliebigen
Weiterverwendung – bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Umfangreichere Nutzungsrechte sind mit einem aufschlagspflichtigen Honorar abzugelten,
da sie über den üblichen Vertragszweck hinausgehen und dem
Auftragnehmer die Möglichkeit nehmen, das Werk anderweitig zu verwerten. Mangels
anderweitiger Abrede verbleiben alle nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte beim
Auftragnehmer. 

4.4. Die Übertragung von dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte ist
ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Verstößt der Auftraggeber
gegen die vereinbarten Nutzungsrechte, kann der Auftragnehmer nach
vorheriger Abmahnung Unterlassung und Schadensersatz verlangen. 

4.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Ergebnisse im
Rahmen ihrer Eigenwerbung als Referenz zu verwenden, sofern das Projekt nicht einer
vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegt und der Kunde dem nicht
schriftlich widerspricht. Dabei wird die Auftragnehmerin auf Wunsch des
Kunden die Nennung des Kundenunternehmens unterlassen oder anonymisieren. 

4.6. Alle gelieferten Entwürfe, Gestaltungsergebnisse und finalen Dateien verbleiben bis zur
vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Vor vollständiger Begleichung
der vereinbarten Vergütung steht dem Auftraggeber kein Eigentumsrecht und kein Recht zur
Nutzung an den überlassenen Arbeiten zu. Physische Liefergegenstände (z.B.
Druckerzeugnisse, Datenträger) bleiben bis zur vollständigen
Zahlung ebenfalls Eigentum des Auftragnehmers. Erst nach vollständiger Zahlung und
erfolgter Nutzungsrechtseinräumung gehen die Druckerzeugnisse – sofern vereinbart – in
das Eigentum des Auftraggebers über.

4.7. Originaldateien oder Rohdaten gehören grundsätzlich nicht zum geschuldeten
Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Wünscht der Auftraggeber die
Herausgabe solcher Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bereits
übergebene digitale Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber bis zur vollständigen
Zahlung weder an Dritte weitergereicht, noch veröffentlicht oder
kommerziell verwendet werden.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1. Abweichungen von einer bestimmten Erwartung oder künstlerischen Vorstellung stellen
nicht zwangsläufig einen Mangel dar, sofern die vertraglich vereinbarten Anforderungen im
Wesentlichen erfüllt sind. Die Auftragnehmerin schuldet die im
Angebot/Leistungsbeschreibung beschriebenen Ergebnisse, jedoch keine
darüberhinausgehende Eigenschaft oder Erfolgsgarantie

5.2. Erkennbare Mängel oder Abweichungen hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Liegt
ein tatsächlicher Mangel (Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit) vor, hat der
Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch die Auftragnehmerin. Die
Auftragnehmerin kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder
Neulieferung eines mangelfreien Ergebnisses beheben. Unerhebliche Mängel
berechtigen nicht zum Rücktritt.

5.3. Eine Änderung der Rechtslage stellt für bereits gelieferten Ergebnisse keinen Mangel
dar. Die Auftragnehmerin schuldet keine Anpassung bereits gelieferter Inhalte an geänderte
gesetzliche Anforderungen, kann aber gegen gesondertes Entgelt solche Anpassungen oder
Beratungen anbieten.

6. HAFTUNG

6.1. Die Auftragnehmerin haftet dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und
außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen in voller Höhe. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit haftet die
Auftragnehmerin – vorbehaltlich einer strengeren gesetzlichen Haftung– nur für Schäden
aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall wird die Haftung der
Auftragnehmerin jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. 

6.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht wesentlich für den Vertrag
sind, haftet die Auftragnehmerin nicht. Außerhalb der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
die Haftung der Auftragnehmerin in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ebenfalls
ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der
Auftragnehmerin.

6.3. Die in 6.1 und 6.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der
schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Ebenfalls unberührt bleiben etwaige Garantien oder eine ausdrücklich zugesicherte
Eigenschaft sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit einschlägig. In
diesen Fällen haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.

6.4. Nutzt der Kunde die gelieferten Ergebnisse und kommt es dadurch zu Ansprüchen
Dritter gegen den Kunden, so trägt der Kunde das rechtliche Risiko grundsätzlich selbst. Die
Auftragnehmerin wird den Kunden im zumutbaren Rahmen dabei unterstützen, solche
Ansprüche abzuwehren. Sollte allerdings ein von der Auftragnehmerin zu vertretender
Verstoß vorliegen, gelten die gesetzlichen Haftungsregeln mit den Beschränkungen gemäß
dieser Ziffer 6. Der Kunde hat im Gegenzug die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die daraus resultieren, dass der Kunde der Auftragnehmerin
rechtswidrige Vorgaben oder Materialien geliefert hat oder die Inhalte unsachgemäß genutzt hat.

6.5. Soweit nicht in Ziffer 6.1 bis 6.3 etwas Abweichendes geregelt ist, haftet die
Auftragnehmerin nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des
Kunden. Die Auftragnehmerin ist ferner nicht ersatzpflichtig für wirtschaftliche Nachteile, die
dem Kunden daraus entstehen, dass ein Ergebnis die erwartete Wirkung nicht erzielt – dies
fällt in das unternehmerische Risiko des Kunden.
6.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht
gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt oder eine Haftung nach Ziffer 6.3 gegeben ist.

7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSATZAUFWÄNDE

7.1. Wünscht der Auftraggeber Änderungen des Projektumfangs nach Projektbeginn, die
über die ursprünglich vereinbarte Leistung hinausgehen (z.B. zusätzliche Inhalte, weitere
Formate oder Versionen, Erweiterung des Projektziels), so ist eine Nachkalkulation und
gegebenenfalls eine neue Terminvereinbarung erforderlich. Der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber ein Ergänzungsangebot oder eine Aufwandsabschätzung für die gewünschte
Änderung unterbreiten. Erst nach
schriftlicher Bestätigung dieses Ergänzungsangebots durch den Auftraggeber werden die
entsprechenden Mehrleistungen erbracht. Bereits im ursprünglichen Angebot enthaltene
Leistungen bleiben davon unberührt.

7.2. Ergibt sich ein Mehrumfang erst während der Umsetzung, wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich informieren. Ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgen keine
über das Angebot hinausgehenden Leistungen, die eine Vergütungspflicht auslösen. In
dringenden Fällen, in denen zur Zielerreichung
geringfügige Mehrleistungen erforderlich sind, kann der Auftragnehmer diese nach
pflichtgemäßem Ermessen erbringen, sofern die Mehrkosten 10% des Auftragswertes nicht
überschreiten.

8. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

8.1. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und dem Angebot.
Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – in Euro zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % der
Gesamtsumme innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Der Restbetrag ist
vor Druckfreigabe bzw. vor finaler Übergabe der erstellten Werke zu leisten. Sofern nichts
Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.

8.2. Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E-Mail übermittelt, sofern nicht
anders gewünscht. Der Rechnungsbetrag ist – soweit im Einzelfall nichts Abweichendes
vereinbart wurde – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes
auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers.

8.3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Bei Zahlungsverzug behält
sich der Auftragnehmer zudem vor, pro Mahnvorgang eine angemessene Mahngebühr zu
erheben. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben vorbehalten.

9. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG

9.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten
Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach
als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, vertraulich zu behandeln. Die Auftragnehmerin
wird insbesondere alle ihm vom Kunden übergebenen Materialien
sowie alle Zwischenergebnisse der Ergebnisse vertraulich behandeln und unbefugten
Dritten keinen Zugang dazu gewähren. Eine Weitergabe solcher Informationen durch die
Auftragnehmerin an von ihm eingesetzte Subunternehmer erfolgt nur, soweit zur
Vertragserfüllung notwendig, und unter verbindlicher Weitergabe der
Vertraulichkeitsverpflichtung.

9.2. Die Auftragnehmerin sichert zu, die einschlägigen Datenschutzvorschriften (DSGVO,
BDSG und ggf. einschlägige Spezialgesetze) bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten einzuhalten. Die Auftragnehmerin wird personenbezogene
Kundendaten nur nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeiten, technisch gegen
unbefugten Zugriff sichern und die Daten nach Abschluss des Auftrags und Ablauf etwaiger
gesetzlicher Aufbewahrungsfristen löschen oder an den Kunden zurückgeben. Sofern die
Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten in Drittländer
übermitteln muss, wird sie die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen ergreifen, um ein dem
EU-Recht angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.

9.3. Ungeachtet Ziffer 4.1 ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Namen und das Logo des
Kunden als Referenz in seiner Kundenliste zu führen.

9.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Ziffer 9 gelten über die Beendigung des
Vertrags hinaus für weitere 3 Jahre. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des
Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten die gesetzlichen Schutzfristen. Informationen, die ohne
Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden oder bereits bei
der empfangenden Partei vor Offenlegung nachweislich bekannt waren, gelten nicht als
vertraulich.

10. KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN

10.1. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
kündigen, insbesondere aus wichtigem Grund.

10.2. Geht die Kündigungserklärung bei der Auftragnehmerin ein, bevor diese mit der
geschuldeten Dienstleistung tatsächlich begonnen hat, erhält die Auftragnehmerin einen
pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten
Gesamtvergütung, entsprechend der Regelung in Ziff. 8.1.

10.3. Erfolgt die Kündigung nach Tätigkeitsaufnahme, aber vor vollständiger Erbringung der
Dienste, steht der Auftragnehmerin ein pauschalierter Aufwendungsersatz von 50 % der
Gesamtvergütung zu.

10.4. Übersteigen die bis zum Zugang der Kündigung nachweislich angefallenen eigenen
Aufwendungen den jeweils genannten Prozentsatz, kann die Auftragnehmerin statt der
Pauschale den Ersatz der höheren nachgewiesenen Kosten verlangen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand
entstanden ist; in diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene Betrag geschuldet.

10.5. Bis zur vollständigen Zahlung des nach dieser Klausel geschuldeten Betrags bleiben
sämtliche bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse im alleinigen Nutzungsrecht der
Auftragnehmerin; eingeräumte Rechte treten erst mit Zahlung in Kraft.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit
gesetzlich eine strengere Form nicht vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen im
Zweifel vor.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Magdeburg. Die Auftragnehmerin bleibt
jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu
nehmen.

11.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht
durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch
eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

11.4. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts.